Satzung

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

 

Goldherzen e.V.

 

Er hat seinen Sitz in 64319 Pfungstadt.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist der Tierschutz in Deutschland und Europa und die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere, Nutztiere, als auch für die in Freiheit lebenden Tiere. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

1.    die Rettung und Vermittlung (auch Vermittlungshilfe) bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an geeignete Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

 

2.    die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Goldherzen e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

 

3.    die Zusammenarbeit mit Pflegestellen zur Vermittlung von in Not geratenen Tieren.

 

4.    die Unterstützung von Kastrationsprojekten

 

5.    sowie durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung)

 

Goldherzen e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung.

 

 

§3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person, minderjährige Person nur bei Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter, oder juristische Person werden.

 

Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder. Die erworbene Mitgliedschaft beginnt für alle Mitglieder durch schriftliche Beitrittserklärung.

 

Ein Fördermitglied unterstützt den Verein ausschließlich mit finanziellen Mitteln. Es besitzt weder ein aktives noch passives Wahlrecht und hat kein Stimmrecht. Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks. Jede natürliche Person kann aktives Mitglied sein.

 

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

Jedes Mitglied hat einen, im Voraus fällig werdenden, jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Es gilt jeweils das Kalenderjahr, die Zahlung hat bis 31. März zu erfolgen bzw. bei Neuzugang binnen 4 Wochen ab Aufnahmebestätigung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Bei einem Ausschluss innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet.

 

Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

 

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

 

§5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

·         Wahl, Entlastung und ggf. Abberufung des Vorstands

 

·         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

 

·         Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

 

 

§6 Protokollierung von Beschlüssen

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten.

 

Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.

 

 

§7 Organe des Vereins

 

·         der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

·         die Mitgliederversammlung

 

 

§8 Vorstand (§26 BGB)

 

·         1. Vorsitzende/r

·         2. Vorsitzender

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.

 

Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

 

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. Email-Adresse eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

Der Vorstand haftet nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins. 

 

 

§9 Liquidation

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Der Beschluss hierzu erfolgt in einer Mitgliederversammlung.

 

 

§10 Satzung und deren Inhalt

 

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom (Datum) verabschiedet.

 

26.08.2023